Vereinssatzung
PSV Freystadt e.V.
§1
Der Verein führt den Namen „Pferdesportverein Freystadt“ (e.V.). Er hat seinen Sitz in Freystadt und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Der Verein ist Mitglied beim „Bayerischen Landessportverband e.V.“ und dessen Fachverband, dem „Bayerischen Reit- und Fahrverband e.V.“. Er erkennt deren Satzungen an.
§3 Vereinszweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine
Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen
Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn
zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports;
im einzelnen durch
Þ Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
Þ Instandhaltung der Reitanlagen, Reithalle und der erforderlichen Geräte
Þ Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen
Þ Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
f) Ausbildung von Reiter und Pferd.
§3a Pflichten der Mitglieder, LPO und Verstöße gegen den Tierschutz
a) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch
außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1. Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
artgerecht unterzubringen.
2. Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.
3. Die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu
behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
b) Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gemäß §921 LPO mit Verwarnung,
Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.
§4 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Betroffenen die Berufung an den Vereinsauschuss zu. Dieser entscheidet dann endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße
gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres
trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet
mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach
seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese
entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine
außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins
gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für
vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist
frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das
letztendlich über den Ausschluss entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder
durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,-- € und/oder mit einer Sperre von längstens
einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder
der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
e) Alle Beschlüsse sind dem Betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs
zuzustellen.
f) Der PSV Freystadt ist Eigentümer und Betreiber einer Reitanlage. Personen, welche diese
Reitanlage über eine gelegentliche Nutzung (länger als 3 Monate) hinaus nutzen möchten,
müssen Mitglieder des PSV Freystadt sein.
§ 5 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
a) Der Vorstand
b) Der Vereinsausschuss
c) Die Mitgliederversammlung
d) Die Vereinsjugendversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) 1.Vorstand
b) 2.Vorstand
c) 3.Vorstand und Westernreitwart
d) Kassier
e) Vorsitzender der Jugendvertretung (Jugendwart)
f) Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorstand; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorstände sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorstand zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren oder länger von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 765.-- € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§7 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) Den Vorstandsmitgliedern
b) Den Beiräten
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c und 4d dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens 2-mal im Jahr zusammen oder wenn 1/4 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsauschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden; ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Dem Vereinsausschuss gehören als Beiräte die Leiter der einzelnen Abteilungen an. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellende Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsauschusses einzuberufen.
§ 8a Vereinsjugendversammlung
Die Vereinsjugendversammlung wählt gemäß der Vereinsjugendordnung die Jugendleitung. Der/Die Vorsitzende der Jugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied in der Vorstandschaft. Die Jugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Satzung des Vereins.
§9 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsauschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsauschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§10 Geschäftsjahr, Mittelverwendung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§11 Beitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§12 Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umsetzen haben. Das nach Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landessportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Freystadt mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Die Satzung wurde geändert per Mitgliederbeschluss vom 16. April 2002 auf der Mitgliederversammlung im Gasthaus Pietsch. Die vorliegende Satzung ist die nun gültige Vereinssatzung.